Geschäftsführer schnell und rechtssicher abberufen
Vorsicht: Für die Abberufung eines Geschäftsführers müssen das Gesetz, der Gesellschaftsvertrag und im Einzelfall weitere Vereinbarungen und Regelungen beachtet werden. Fehler bei der Abberufung können einen langen Rechtsstreit und enorme Kosten zur Folge haben!
- Unverbindliches und kostenloses Erstgespräch
- Schnelles und fristwahrendes Handeln
- Telefonische Beratung oder Präsenztermin
- Deutschlandweite Vertretung
Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns den Gesellschafterbeschluss per E-Mail!
Beratungsschwerpunkt: Gesellschaftsrecht
Telefon: +49 40 32 70 40
E-Mail: henrik.moellring@weltrecht.de
Der Ablauf
- Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail!
- Wir prüfen die individuellen Voraussetzungen für eine Abberufung des Geschäftsführers.
- Wir bereiten einen rechtssicheren Abberufungsbeschluss vor und beraten Sie zur Beschlussfassung.
Die Kosten
Das Erstgespräch ist für Sie vollkommen unverbindlich und kostenlos. Um maximale Transparenz zu schaffen, beraten wir Sie in diesem Gespräch zu den möglichen Kosten im konkreten Fall.
Die Abberufung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer wird nicht nur durch einen Gesellschafterbeschluss bestellt, sondern auch durch einen Gesellschafterbeschluss abberufen.
Wichtig: In vielen Fällen setzt der Gesellschaftsvertrag einen „wichtigen Grund“ für die sofortige Abberufung voraus. Wir prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall ein „wichtiger Grund“ vorausgesetzt wird und ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Falls der Gesellschaftsvertrag keinen wichtigen Grund voraussetzt, kann der Geschäftsführer jederzeit abberufen werden.
Die häufigsten „wichtigen Gründe“ für die Abberufung
- Missbrauch von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke
- Eigennütziges Veräußerungsgeschäft
- Falsche Auskünfte gegenüber Gesellschaftern
- Missachtung von Gesellschafteranweisungen
- Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers
- Ungerechtfertigte ehrenrührige Vorwürfe gegen Mitgesellschafter
- Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern, Mitgesellschaftern oder Mitgeschäftsführern
- Steuerhinterziehung, Bilanzmanipulation, Urkundenfälschung
- Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
- Beteiligung an strafbaren Handlungen
- Lang andauernde Krankheit
- Unfähigkeit des Geschäftsführers
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Das Ziel
Nach der erfolgreichen Abberufung darf der Geschäftsführer die Gesellschaft nicht weiter vertreten. Die Abberufung muss zwar nach Beschlussfassung zum Handelsregister angemeldet werden. Allerdings ist die Abberufung bereits ab den Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam, so dass der Geschäftsführer ab Beschlussfassung nicht mehr vertretungsberechtigt ist.
Rufen Sie uns einfach an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail, damit wir die Rechtslage prüfen und den Abberufungsbeschluss vorbereiten können!
Geschäftsführeranstellungsvertrag
Die Abberufung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers. Teilweise muss der Anstellungsvertrag deshalb gesondert gekündigt werden, damit die Vergütungsansprüche des Geschäftsführers enden. Auch diese Kündigung bereiten wir gerne für Sie vor.
In anderen Fällen sieht der Anstellungsvertrag vor, dass eine Abberufung des Geschäftsführers auch als Kündigung des Anstellungsvertrages gilt. In jedem Fall muss geprüft werden, welche Kündigungsvoraussetzungen für den Anstellungsvertrag bestehen.
Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns den Anstellungsvertrag per E-Mail, damit wir die Rechtslage prüfen und weitere Schritte vorbereiten können!